Vereinsleben und Sportbetrieb vollständig eingestellt!

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Update vom 10.05.2021 und 31.05.2021

Nach wie vor befindet sich Sachsen im Lockdown. Jedoch gelten nun neue, bundeseinheitliche Lockerungsszenarien aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Diese werden durch die aktuelle „Sächsische Corona-Schutz-Verordnung“ getragen bzw. genauer definiert. Der Sportbetrieb der Abteilungen Kegeln und Tischtennis ist weiterhin noch nicht möglich. Jedoch könnte er dann möglich werden, wenn der Inzidenzwert den Schwellenwert von 100 mehrere Tage lang am Stück unterschreitet. Sportfreunde könnten dann mit einem negativen Corona-Test bzw. einem Beleg über vollständigen Impfschutz oder Genesung wieder dem Vereinssport nachgehen.

Updates vom 08.03.2021, 01.04.2021, 16.04.2021 und 22.04.2021

Der Lockdown wurde durch die Sächsische Regierung weiter verlängert. Jedoch sind Ansätze einer Öffnungsstrategie erkennbar: Der Sportbetrieb in Innensportstätten ist ab dem 22.03.2021 dann gestattet, wenn der Inzidenzwert im Erzgebirgskreis und in ganz Sachsen 19 Tage am Stück unter 100 liegt. In diesem Falle hat jeder Sportfreund einen negativen, tagaktuellen Corona-(Schnell-)Test vorzuweisen. Liegt der Inzidenzwert sogar 19 Tage lang am Stück unter 50, ist kein Corona-(Schnell-)Test mehr nötig. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass der Inzidenzwert mehrere Wochen am Stück über 100 liegen wird.

Updates vom 11.01.2021, 28.01.2021 und 15.02.2021

Erneut wurde der harte Lockdown mit den neuen in Kraft getretenen Corona-Schutz-Verordnungen verlängert, zunächst bis zum 07.03.2021. Es kam zwischenzeitlich sogar zur Verschärfung der Kontaktbeschränkungen und anderer Maßnahmen. Weiterhin ist das Vereinsleben durch die Schließung von Sportstätten sowie dem Präsenzversammlungsverbot enorm eingeschränkt.

Update vom 14.12.2020

Mit dem heutigen Tag tritt ein harter Lockdown für den Freistaat Sachsen in Kraft. Dieser basiert auf der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung vom 11.12.2020 und gilt bis zunächst 10.01.2021. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis tritt unterdessen mit den neuen sachsenweiten verschärfenden Regelungen außer Kraft. Auch in den kommenden Wochen ist nicht an den Betrieb unserer Sportstätten, geschweige denn Präsenz-Versammlung im Rahmen des Vereinslebens zu denken.

Update vom 12.12.2020

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises reagiert auf die massiv angestiegene Infektionslage: Zum heutigen Tage liegt die Anzahl der in den letzten sieben Tagen an Corona Erkrankten pro 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis deutlich über 500 (Inzidenzzahl). Aus jenem Grund verschärft der Landkreis in einer heute in Kraft tretenden Allgemeinverfügung die Anti-Corona-Maßnahmen. Mit diesem kreisweiten Lockdown sind weiterhin kein Sportbetrieb und Versammlungen für unseren Verein möglich.

Update vom 01.12.2020

Auch nach der neuen Corona-Schutz-Verordnung vom 27.11.2020 ist nach wie vor kein Sportbetrieb in den Sportstätten des Lößnitzer SV 1847 möglich. Auch das Vereinsleben bleibt weiterhin eingeschränkt. Die Maßnahmen bleiben bis zunächst 28.12.2020 aufrecht.

Erstveröffentlichung vom 02.11.2020

Aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie vom Mittwoch, den 28.10.2020, kommt es zu tiefen Einschnitten im Betrieb unseres Vereines. Die abgestimmten Corona-Maßnahmen wurden von der Sächsischen Landesregierung in der neuen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom Freitag, den 30.10.2020, bestätigt. Diese gilt vom Montag, den 02.11.2020, bis zunächst Montag, den 30.11.2020, und hat ganz konkrete Auswirkungen auf unser Vereinsleben und den Sportbetrieb:

  • „Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von: […] Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler“ (siehe § 4 Abs. 1).
  • „Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte nicht erfasst“ (siehe § 4 Abs. 2).

Weitere aktuelle Entwicklungen auf den Vereins- und Abteilungsebenen können hier verfolgt werden:

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Corona-Virus. © Gerd Altmann, Pixabay.